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   LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.1992 - 9 Ta 40/92   

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https://dejure.org/1992,2290
LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 (https://dejure.org/1992,2290)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 (https://dejure.org/1992,2290)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. März 1992 - 9 Ta 40/92 (https://dejure.org/1992,2290)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wert der anwaltlichen Tätigkeit; Gegenstandswert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 667
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Berlin, 17.12.1991 - 1 Ta 50/91

    Streitwert: Anfechtung einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.1992 - 9 Ta 40/92
    Bei einem Betriebsrat mit einem Mitglied beträgt der Gegenstandswert in der Regel 9.000,-- DM, für jedes weitere Mitglied erhöht sich der Gegenstandswert in der Regel um 1.500,-- DM (ebenso LArbG Berlin, Beschluß vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91).
  • LAG Sachsen, 24.01.2007 - 4 Ta 269/06

    Gegenstandswert für Wahlanfechtung bei dreizehnköpfigem Betriebsrat

    Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 -), der die Kammer folgt, ist bei einer Betriebsratswahlanfechtung, die von den Rechtsfolgen mit dem vorliegenden Streitgegenstand (Mandatsverlust) vergleichbar ist, bei einem Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig ein Streitwert in Höhe des eineinhalbfachen des Regelstreitwertes gerechtfertigt.

    Denn bei der Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren ist mit LAG Berlin vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 - LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - LAG Schleswig-Holstein vom 29.07.1992 - 6 Ta 62/92 -) aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 23 III RVG von typisierenden Grundsätzen auszugehen (vgl. auch Meier Streitwerte im Arbeitsrecht, Lexikon Rz. 356 ff.).

    Für über ein Betriebsratsmitglied hinausgehende Betriebsratsgremien legt das Beschwerdegericht mit dem LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.06.2005 - 11 Ta 40/05 -) eine Erhöhung des Gegenstandswertes um 1.000,00 EUR, mithin um 1/4 des Auffangwertes nach § 8 II 2 RVG für jedes weitere Betriebsratsmitglied mit LAG Berlin vom 17.12.1991 (1 Ta 50/91) und LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 (9 Ta 40/92) sowie LAG Schleswig-Holstein vom 03.06.1992 (6 Ta 62/92) zugrunde.

    Insoweit folgt die nunmehr für Gegenstandswertbeschwerden allein zuständige 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts nicht der Entscheidung der 1. Kammer desselben Gerichts und geht vorliegend bei der Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren mit dem LAG Berlin vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 - dem LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - und dem LAG Schleswig-Holstein vom 29.07.1992 - 6 Ta 62/92 - aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG von typisierenden Grundsätzen aus und nimmt mit dem LAG Rheinland-Pfalz sowie dem LAG Berlin neben dem 1, 5-fachen Ausgangswert für das erste Betriebsratsmitglied eine Erhöhung des 1, 5-fachen Ausgangswerts um jeweils 1.000,00 EUR für jedes weitere Betriebsratsmitglied an.

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.07.2003 - 3 Ta 215/02

    Streitwert des Wahlanfechtungsverfahren

    b) Bei der Wertfestsetzung für betriebverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren ist mit LAG Berlin v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91; LAG Reinland-Pfalz v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92; LAG Schleswig-Holstein v. 29.07.1992 - 6 Ta 62/92) aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO von typisierenden Grundsätzen auszugehen( vgl. auch Meier Streitwerte im Arbeitsrecht, Lexikon Rz. 356 ff.).

    Diese sind kein sachgerechter Anhaltspunkt für die Bewertung der Frage, ob ein korrekt gewähltes Interessenvertretungsgremium der Arbeitnehmer des Betriebes existiert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92; LAG Berlin v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91; Wenzel, Der Streitwert des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, der Betrieb 1977, 722 (724).

    Für über ein Betriebsratsmitglied hinausgehende Betriebsratsgremien legt auch das Beschwerdegericht mit dem Arbeitsgericht eine Erhöhung des Gegenstandswertes um 1.000,00 Euro, mithin um 1/4 des Auffangwertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO für jedes weitere Betriebsratsmitglied mit LAG Berlin vom 17.12.1991 (1 Ta 50/91) und LAG Rheinland-Pfalz v. 30.03.1992 (9 Ta 40/92) sowie LAG Schleswig-Holstein v. 03.06.1992 (6 Ta 62/92) zu Grunde.

  • LAG Sachsen, 18.12.2006 - 4 Ta 232/06

    Gegenstandswert

    Während das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 20.10.1997 (12 Ta 263/97, NZA-RR 1998, 275) davon ausgeht, dass sich der Regelstreitwert für jedes Betriebsratsmitglied um ein Viertel erhöht, vertritt das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 18.11.1993 - 8 TaBV 126/93 - BB 1994, 291) die Auffassung, es sei zunächst das 1, 5-fache des Regelstreitwerts zugrunde zu legen, der sich für jedes Betriebsratsmitglied sodann um 1/4 erhöhe, ist nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - und vom 15.06.2005 - 11 Ta 40/05 - unter Hinweis auf LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 -), der die Beschwerdekammer (vgl. Beschluss vom 25.08.2006 - 4 Ta 110/06 -) folgt, bei einer Betriebsratswahlanfechtung, die von den Rechtsfolgen mit dem vorliegenden Streitgegenstand (Mandatsverlust) vergleichbar ist, bei einem Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig einen Streitwert in Höhe des 1, 5-fachen des Regelwerts gerechtfertigt.

    Denn bei der Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren ist mit dem LAG Berlin vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 - LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - LAG Schleswig-Holstein vom 29.07.1992 - 6 Ta 62/92 - aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 23 III RVG von typisierenden Grundsätzen auszugehen (vgl. auch Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, Lexikon Rz. 356 ff.).

    Für über ein Betriebsratsmitglied hinaus gehende Betriebsratsgremien legt das Beschwerdegericht mit dem LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.06.2005 - 11 Ta 40/05 -) eine Erhöhung des Gegenstandswertes um 1.000,00 EUR, mithin um ein Viertel des Auffangwertes nach § 8 II 2 RVG für jedes weitere Betriebsratsmitglied mit LAG Berlin vom 17.12.1991 (1 Ta 50/91) und LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 (9 Ta 40/92) sowie LAG Schleswig-Holstein vom 03.06.1992 (6 Ta 62/92) zugrunde.

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